Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltung
Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Verträge und sonstige Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns, ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen und sonstige Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten und Bezugnahmen auf Normen sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Abweichungen des Kaufgenstandes von unserer Auftragsbestätigung sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Dies gilt auch für Mehr- oder Minderlieferungen sowie etwaigen Farbabweichungen, wenn die Lieferung nicht sofort vollzogen wird.
3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk Ransbach-Baumbach zzgl. Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer. Sollten zur Herstellung eines Produkts Werkzeuge oder Fräsprogramme erforderlich sein, können wir nach vorheriger schriftlicher Bekanntgabe und Vereinbarung diese Kosten berechnen. Die Werkzeuge und etwaigen Fräsprogramme bleiben unser Eigentum. Durch die Bezahlung der Kosten erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe.
4. Zahlung und Verrechnung
Die Kosten für Fräsprogramm- und Werkzeuge sind sofort fällig und zahlbar ohne Skonto. Etwaige Zurückbehaltungsrechte oder eine Aufrechnung stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
5. Lieferfristen
Die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und in keiner Weise verbindlich, es sei denn, es wird ein Fixtermin vereinbart. Etwaige Überziehungen berechtigen den Käufer daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Anspruch auf Schadensersatzleistungen. Bei nicht zu vertretenden Betriebsstörungen jeder Art und in allen Fällen höherer Gewalt sind wir von der Einhaltung etwaiger Lieferfristen und von der Verpflichtung zur vollständigen Lieferung entbunden, ohne dass in diesen Fällen der Käufer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob solche Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
6. Mehr- oder Minderlieferungen und Toleranzen
Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der bestätigten Menge sind zulässig. Eine Gewähr für die spezifischen Raumgewichte des Materials kann nicht übernommen werden. Wir behalten uns die handelsüblichen Abweichungen vor. Für Schnittstärken behalten wir uns folgende Toleranzen vor: bis 10 mm +/- 0,5 mm, 11 – 30 mm +/- 2 mm.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware steht die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen sicherheitshalber ab.
8. Ausführung der Lieferungen
Wir sind legitimiert im Namen und Auftrag des Bestellers einen Paketdienst oder eine Spedition auf dessen Kosten zu beauftragen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder den Paketdienst spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über. Die Ware wird von uns ordnungsgemäß verpackt und geschützt. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
9. Haftung für Mängel
Sachmängel sind uns unverzüglich gemäß § 377 HGB anzuzeigen und dem Transporteur schriftlich bei Übergabe oder nach Entdecktwerden bekanntzugeben. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Führt der Mangel nicht zu einer Störung der Funktion des Vertragsgegenstandes, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit zur Prüfung der Mängelrüge gibt, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlich und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
11. Urheberrechte
An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im schriftlichen Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Vor Vertragsabschluss ausgehändigte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
12. Musterteile, Formen, Werkzeuge
Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, anderenfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Sollten uns vom Käufer Musterteile, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, bereitgestellt werden, verpflichten wir uns diese ein Jahr ab Erhalt der Musterteile aufzubewahren. Unsere Aufbewahrungspflicht endet nach Auftragserfüllung. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist D-56235 Ransbach-Baumbach. Der Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Montabaur/Landgericht Koblenz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen. Bei Lieferungen ins Ausland gilt dieser Gerichtsstand und somit die Anwendung des Deutschen Rechts ebenfalls als ausdrücklich vereinbart. Bei unterschiedlicher Sprache der Vertragspartner ist die deutsche Sprache maßgeblich. 14. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.